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Informationen

Bei einigen Förderstellen ist für Bildungsanbieter eine Registrierung erforderlich, um potenziellen Kursteilnehmer/innen den Zugang zur Förderung ihrer Weiterbildung zu ermöglichen.
Wo dies notwendig ist und welche Richtlinien und Vorgehensweisen in den einzelnen Bundesländern gelten, ist der Auflistung zu entnehmen.
Stand August 2022, Angaben ohne Gewähr.

 

Burgenland

Erwachsenenbildung:
Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Zertifikate haben. Eine Meldung seitens der Einrichtung ist nicht notwendig, jedoch muss die Zertifizierung der Bildungseinrichtung vom/n (der) AntragstellerIn nachgewiesen werden, wenn diese der Förderstelle nicht bekannt bzw. auf der Website der Einrichtung nicht ausgewiesen ist.

 

Kärnten

Bildungsförderung Kärnten:

Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert haben, siehe Richtlinie. Das gültige Ö-Cert-Zertifikat und die Kopie eines tagesaktuellen Auszuges aus dem Firmenbuch bzw. dem Vereinsregister per E-Mail an abt11.erwachsenenbildung@ktn.gv.at senden. Über die weitere Vorgehensweise wird per E-Mail informiert.

 

Niederösterreich

NÖ Bildungsförderung:

Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Qualitätsnachweise laut Richtlinie haben. Den gültigen Nachweis, Name der Einrichtung und Daten einer Kontaktperson per E-Mail an bildungsfoerderung@noel.gv.at senden. Über die weitere Vorgehensweise wird per E-Mail informiert.

 

Oberösterreich

Oö. Bildungskonto:

Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Qualitätsnachweise laut Richtlinie haben. Eine Meldung seitens der Einrichtung ist nicht notwendig.

 

Salzburg

Salzburger Bildungsscheck:

Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Qualitätsnachweise laut Richtlinie haben. Eine Meldung seitens der Einrichtung ist nicht notwendig.

 

Steiermark

Arbeit / Beschäftigung / Qualifizierung:

Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Zertifikate haben. Eine Meldung seitens der Einrichtung ist nicht notwendig.

 

Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft (SFG):
Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Qualitätsnachweise laut Richtlinie haben. Das Anbieterprofil und Kursprogramm können in der Kursdatenbank der SFG eingegeben werden, hierzu Kontaktaufnahme per E-Mail wissen@sfg.at.

 

Tirol

Tiroler Bildungsgeld-update:

Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Qualitätsnachweise laut Informationsblatt für Bildungsanbieter haben. Den gültigen Nachweis per E-Mail an die Abteilung Gesellschaft und Arbeit ga.arbeit@tirol.gv.at senden. Über die weitere Vorgehensweise wird per E-Mail informiert.

 

Vorarlberg

Bildungszuschuss Vorarlberg:

Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Qualitätsnachweise laut Richtlinie haben. Eine Meldung seitens der Einrichtung ist nicht notwendig.

 

Wien

WAFF - Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds:
Bildungseinrichtungen werden anerkannt, sofern sie Ö-Cert oder andere Qualitätsnachweise laut Richtlinie haben. Eine Meldung seitens der Einrichtung ist nicht notwendig.